Zusammenfassung

Die gemäß Artikel 2 lit. c der SUP RL vorgesehene nichttechnische bzw. allgemein verständliche Zusammenfassung stellt nicht zuletzt ein wichtiges Mittel für die Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Schon deshalb ist zu empfehlen, dass sie so aufbereitet wird, um als eigener Teil genau zu diesem Zweck verwendet werden zu können.

Die Zusammenfassung soll nachvollziehbar darstellen, wie die Umwelterwägungen berücksichtigt wurden.

Je nach Umfang der bis dahin erfolgten Beteiligung kann es auch Sinn machen, die im Laufe der diversen Konsultationen abgegebenen Stellungnahmen oder Einwendungen ebenfalls in einem separaten Teil zusammenzufassen (z.B. als Anlage zum Umweltbericht).