Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung
Entscheidungen sollen fachlich fundiert und nachvollziehbar begründet getroffen werden.
Nach Artikel 9 der SUP-Richtlinie sind zur Bekanntgabe der Entscheidung folgende Informationen den Umweltbehörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen:
- der angenommene Plan bzw. das angenommene Programm;
- eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umwelterwägungen sowie Beiträge aus dem Beteiligungsprozess berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die abschließende Variante gewählt wurde;
- eine Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen.
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