Grundsätze der Prüfung
Der Detaillierungs- und Konkretisierungsgrad der Beurteilung entspricht jenem der zu prüfenden Pläne/Programme. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen berücksichtigt und orientiert sich an folgenden Zielsetzungen und Prinzipien:
- Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung
- Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität)
- Schutz der menschlichen Gesundheit
- umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen
- Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
- sonstige auf internationaler, gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene festgelegte Ziele des Umweltschutzes, die für die Pläne/Programme von Bedeutung sind (z.B. aus den Bereichen Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, Raumplanung, Verkehr, Naturschutz, Klimaschutz, Land- und Forstwirtschaft, Bodennutzung, Energiewirtschaft, Rohstoffwirtschaft, Industrie, Tourismus).
Welche Umweltauswirkungen sind wesentlich?
Das Betrachten von Umweltauswirkungen schließt unmittelbare und mittelbare, sekundäre, kumulative, synergetische, kurz-, mittel- und langfristige, ständige und vorübergehende, reversible und irreversible, positive und negative Auswirkungen mit ein.
Es werden potenzielle Umweltauswirkungen mit hinreichender (Eintritts-) Wahrscheinlichkeit beurteilt, d.h. die Pläne/Programme werden dahingehend bewertet, ob sie vernünftigerweise aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein diesbezügliches (Gefährdungs-) Potenzial besitzen.
Aspekte bei der Beurteilung
Bei der Beurteilung ist die gesamte Bandbreite der Pläne/Programme bzw. der Instrumente und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Das schließt die Betrachtung folgender Aspekte mit ein:
- alle realistischen Planungsoptionen
- (vernünftige) Alternativen, wenn sie Bestandteile der Pläne/Programme sind
- zukünftige Entwicklungen einschließlich Wachstumseffekten, soweit diese absehbar sind (z.B. demografische Entwicklungen, Verkehrsentwicklungen etc.).
Wenn einzelne Aspekte hinsichtlich der Umweltauswirkungen bei der Durchführung der Pläne/Programme nicht relevant sind oder deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden den Planerstellern billigerweise nicht zumutbar ist, kann in begründeten Fällen davon abgesehen werden. In diesen Fällen sind begründete Leermeldungen zulässig.
Wichtig: Begründen und dokumentieren!
Alle Entscheidungen sind unter Angabe jener Kriterien, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren, zu begründen und zu dokumentieren.
Auch sämtliche Annahmen betreffend jener Pläne/Programme, die der Beurteilung zugrunde gelegt werden, sind zu dokumentieren. Sofern eine Entscheidung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gilt (wie etwa Aspekte, die die Pläne/Programme enthalten müssen und/oder nicht enthalten dürfen, z.B. Vorliegen bestimmter Varianten, Ausgestaltungen, Maßnahmen etc.), ist dies ebenfalls zu dokumentieren.