Beteiligung der Öffentlichkeit und der Umweltstellen

Der Ausdruck "Öffentlichkeit" bezeichnet gemäß SUP-Richtlinie eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Die SUP-Richtlinie sieht verschiedene Informations- und Konsultationsverpflichtungen vor.

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Konsultation der Umweltstellen und Information der Öffentlichkeit zum Screening

Nach Artikel 3 Absatz 6 der SUP-Richtlinie sind die Umweltstellen (Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten) im Rahmen der Feststellung der SUP-Pflicht  (Erheblichkeitsprüfung) zu konsultieren. Artikel 3 Absatz 7 der SUP-Richtlinie sieht vor, dass die Ergebnisse der Entscheidung über die SUP-Pflicht von Plänen und Programmen sowie die Gründe keine SUP durchzuführen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Konsultation der Umweltstellen zum Scoping

Nach Artikel 5 Absatz 4 müssen die Umweltstellen konsultiert werden und können im Rahmen einer angemessenen Frist zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen Stellung nehmen.

Information und Konsultation der Öffentlichkeit und der Umweltstellen zum Plan-/Programmentwurf und Umweltbericht

Gemäß Artikel 6 ist der Entwurf des Plans oder Programms den Umweltstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiters ist der Öffentlichkeit und den Umweltstellen innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht  Stellung zu nehmen.

Information der Öffentlichkeit und der Umweltstellen über die Entscheidung

Die Öffentlichkeit und die Umweltstellen sind nach der Annahme des Plans oder Programms über die Entscheidung zu informieren (Artikel 9 Absatz 1 der SUP-Richtlinie). Diese Information hat den angenommenen Plan/das angenommene Programm, eine zusammenfassende Erklärung über die Einbeziehung der Umwelterwägungen und der Stellungnahmen sowie die Maßnahmen zur Überwachung zu enthalten.

Wer wird informiert und wer wird konsultiert?

 InformationKonsultation
ScreeningÖffentlichkeitUmweltstellen
Scoping Umweltstellen
Umweltbericht Öffentlichkeit und Umweltstellen
Plan-/Programmentwurf Öffentlichkeit und Umweltstellen
Zusammenfassende ErklärungÖffentlichkeit und Umweltstellen 
 

Angemessene Fristen

Gemäß SUP-Richtlinie legen die Mitgliedsstaaten die Einzelheiten der Konsultation der Behörde und der Öffentlichkeit fest. In Österreich werden die Fristen in den jeweiligen Rechtsmaterien geregelt.

Umsetzung in Bundesgesetzen

Umsetzung in Landesgesetzen