Screening - SUP-Pflicht feststellen

Vor Durchführung einer SUP kann eine Erheblichkeitsprüfung (Screening) erforderlich sein. Damit soll festgestellt werden, ob durch die Umsetzung des betreffenden Plans oder Programms mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen und eine Umweltprüfung durchzuführen ist.

Die SUP-Richtlinie legt einen obligatorischen (jedenfalls SUP-pflichtige Pläne/Programme gemäß Artikel 3 Abs. 2) und einen nicht-obligatorischen Anwendungsbereich fest, in dem bestimmte Pläne/Programme nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, wenn durch ihre Annahme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die SUP-Richtlinie sieht demnach eine sog. "Erheblichkeitsprüfung" (Screening) nach Artikel 3 Abs. 3 und 4 für folgende Anwendungsfälle vor:

  • Neuerstellung und Änderungen von Plänen/Programmen gemäß Abs. 2, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen,
  • Geringfügige Änderungen von Plänen/Programmen gemäß Abs. 2,
  • Neuerstellung und Änderungen von Plänen/Programmen, die nicht unter Abs. 2 fallen, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird.

Feststellung der Erheblichkeit

Artikel 3 Abs. 5 überträgt den Mitgliedstaaten durch Einzelfallprüfung oder Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder einer Kombination dieser beiden Ansätze zu bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II (Kriterien zur Bestimmung der Erheblichkeit) berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der SUP-Richtlinie erfasst werden.