Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung

Entscheidungen sollen fachlich fundiert und nachvollziehbar begründet getroffen werden. 

Nach Artikel 9 der SUP-Richtlinie sind zur Bekanntgabe der Entscheidung folgende Informationen den Umweltbehörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: 

  • der angenommene Plan bzw. das angenommene Programm;
  • eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umwelterwägungen sowie Beiträge aus dem Beteiligungsprozess berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die abschließende Variante gewählt wurde;
  • eine Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen.